Verein Freunde der MITROPA e. V.
Verein Freunde der MITROPA e. V.

SATZUNG

 

Verein"Freunde der MITROPA e.V.

(Gegründet am 26. November 1996 in Berlin)

§ 1
Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Freunde der MITROPA e. V." und hat seinen Sitz in Berlin.

§ 2
Aufgaben

Zweck des Vereins ist die Förderung kultureller Aufgabenstellungen. Diese Aufgaben erfüllt der Verein durch ausschließliche und unmittelbare Förderung der Kunst, der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten, der Serviceeinrichtungen in historischen Schienenfahrzeugen und stationären Einrichtungen des Verkehrswesens, soweit sie von der MITROPA und der Deutschen Schlafwagengesellschaft (DSG) bewirtschaftet wurden.

Diese Förderung erfolgt durch beratende, organisatorische und finanzielle Hilfe-stellung für Erwerb, Restauration und Ausstellung von Kunst- und Kulturgütern. Finanzmittel werden hierfür vorrangig durch Spenden, öffentliche Zuwendungen u. ä. organisiert.

Der Verein unterstützt darüber hinaus andere gemeinnützige Einrichtungen u. a. durch
- Bereitstellung von Leihgaben und technischen Unterlagen
- Anschaffung, Wiederherstellung, Instandsetzung, Restauration und Aus- stellung historischer Gegenstände des Eisenbahnwesens, z. B. Gemälde, Skulpturen sowie Ausstattungs- und Werbeeinrichtungen

- die Durchführung von Informationsveranstaltungen, z. B. durch Vorträge zu Themen der Kunst und Kultur mit dem Schwerpunkt des historischen Eisenbahn- und Speisewagenwesens, sowie damit zusammenhängenden Themen der Zeitgeschichte

Der Verein bemüht sich um die Sicherstellung typischer Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände der Verkehrsgastronomie, historische Unternehmensbekleidung, Werbemittel aller Formen, Vorschriften, Kommunikationsmittel usw.. Soweit die finanziellen Mittel es zulassen, werden diese Gegenstände käuflich erworben.

§ 3
Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  • Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  • Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten!
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins widersprechen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
1. Vereinseinnahmen sind:

- Beiträge der Mitglieder,
- Früchte etwa gegebenen Vereinsvermögens,
- für die Satzungszwecke beschaffte Spenden und Zuwendungen von staatlichen oder privaten Institutionen, Stiftungen u. ä.,
- Erlöse aus Verkäufen und Wiederverkäufen von sichergestellten bzw. käuflich erworbenen Gegenständen, Postern, usw.

- Erlöse aus gastronomischen Leistungen bei eisenbahnnahnen Veranstaltungen

2. Der Verein ist befugt, ggf. haupt- oder nebenberufliche Mitarbeiter einzu- stellen. Die dadurch entstehenden Kosten trägt der Verein.

§ 4
Mitgliedschaft

1. Vereinsmitglieder können natürliche volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden, wenn sie die Ziele des Vereins fördern.            2. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der Eltern.                3. Stimmmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit.                          4. Der Vereinsvorstand kann Fördermitglieder aufnehmen.                          5. Fördermitglied kann werden, wer die Ziele des Vereins unterstützt und einen Förderbeitrag zahlt. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag von Vereins-/Fördermitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. 

Bei Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.                                                                                  6. Verweigert der Vorstand die Aufnahme, kann diese mit einfacher Mehrheit durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluß aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied.

3. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstößt, oder mehr als 3 Monate im Verzug mit der Zahlung des Mitglie- derbeitrages ist, durch den Vorstand von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden.

4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft oder Ausschluß von Mitgliedschaft kann das Vereinsmitglied keine Ansprüche gegen den Verein aus oder aufgrund der Mitgliedschaft im Verein herleiten. Ersatzansprüche gegen den Verein aus der Mitgliedschaft sind ausgeschlossen.

5. Dies betrifft insbesondere vom Mitglied vor Beendigung oder Ausschluß von der Mitgliedschaft gezahlte Beiträge oder Zuwendungen an den Verein.

§ 6
Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Nähere Bestimmungen enthält die Anlage zur Satzung des Vereins. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 7
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Auf Beschluß der Mitgliederversammlug können weitere organisatorische Ein- richtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.

§ 8
Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich aus folgenden, gewählten Vereinsmitgliedern zu- sammen:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Kassenwart
- dem Schriftführer
- einem weiteren Vorstandsmitglied ohne Geschäftsbereich

2. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bilden den vertre- tungsberechtigten Vorstand Im Sinne des § 26 BGB. Der/Die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende sind einzeln vertretungsberechtigt.

3. Der Verein stellt die Organmitglieder von der Haftung für einfache Fahr- lässigkeit frei.

§ 9
Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählt insbesondere:

- die Geschäftsführung und die Verwaltung des Vereinsvermögens - die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Erstellung der Tagesordnung
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

- Vorbereitung eines Haushaltplanes, die ordnungsgemäße Buchführung, die Erstellung des Jahresberichtes, die Vorlage der Jahresplanung,

- die Beschlußfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern

§ 10
Wahl des Vorstandes

1. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

2. Jedes Mitglied des Vorstandes wird für die Zeit von zwei Jahren in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
3. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf bis zu einer Neuwahl im Amt.       

4. Die Tätigkeit des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich.

5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

6. Mit mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen kann ein Vorstandsmitglied vorzeitig auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung abgewählt werden.

§ 11
Vorstandssitzung

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen wurden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmenmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit, die des Stellvertreters.

§ 12
Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
- Beschlußfassung über Richtlinien der Vereinsaktivitäten und des Vorstandes
- Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung
- weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergibt.

3. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im I. Quartal soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde.

4. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn er Versammlung bekannt zu geben.
5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder dies schriftlich verlangt.

6. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit, die des Stellvertreters.

7. Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.

§ 13
Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 14
Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Prüfer, die die Kassengeschäfte auf rechnerische Richtigkeit prüfen. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der ordentlichen Jahreshauptversammlung zu berichten. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein. Es können Empfehlungen zur Verwendung der vorhandenen finanziellen Mittel gegeben werden.

§ 15
Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die "Förderung von Kunst und Kultur".

2. Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.

Die vorstehende Satzung wurde am 28. November 1996 in 10179 Berlin, Michaelkirchstraße 17 von der Gründungsversammlung beschlossen.
Sie wurde lt. Beschluß der Mitgliederversammlung am 12.05.2012 (Anlage zur Beitragsordnung) ergänzt und am 03.05.2022 (§ 15) geändert.

Anlage
zur Satzung des Vereins "Freunde der MITROPA e. V."

Beitragsordnung

1. Der Jahresbeitrag ist bis zum 31.03. des laufenden Jahres per Banküber- weisung oder bar an den Kassenwart zu entrichten.
Berliner Volksbank
BLZ: 100 900 00
Konto-Nr.: 2254 684 000

2. Eine im laufenden Jahr erworbene Mitgliedschaft verpflichtet zur Entrichtung des Mitgliederbeitrages in voller Höhe.

3. Beim Ausscheiden oder Erlöschen der Mitgliedschaft aus dem Verein wird kein Beitragsgeld rückerstattet (gemäß § 5 der Satzung). Ein Anspruch auf eine anteilige Rückerstattung besteht ebenfalls nicht.
4. Wenn ein Mitglied nicht mehr in der Lage ist seinen Beitrag zu entrichten, jedoch Mitglied des Vereins bleiben möchte, ist ein entsprechender Antrag mit der Angabe eines triftigen Grundes an den Vorstand zu richten. Der Vorstand kann über eine beitragsfreie Mitgliedschaft entscheiden. Über den triftigen Grund ist der Vorstand zum Stillschweigen verpflichtet.
5. Wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung seinen Jahresbeitrag nicht oder nicht in voller Höhe entrichtet, erlischt durch Beschluß des Vorstandes die Mitgliedschaft im Verein.

6. Die Anlage zur Satzung des Vereins ist der Mitgliederversammlung zur endgültigen Entscheidung vorzulegen (gemäß § 6 der Satzung). Die Bestätigung oder Ablehnung ist im Protokoll der Mitgliederversammlung zu dokumentieren.

Der jähliche Mitgliedsbeitrag beträgt z. Zt. 30,- €

 

 

 

 

 

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